Degressive AfA im Wohnungsbau

Der Wohnungsbau soll durch das Wachstumschancengesetz mit der degressiven AfA gefördert werden. Alle Infos finden Sie hier.

Hier finden Sie unseren aktualisierten Artikel zur degressiven AfA vom 21.04.2024

Update 14.02.2024: Statt 6 sollen es nun 5 Prozent degressive Abschreibung werden. Somit sollen 5 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten steuerliche abgeschrieben werden. Laut Bauministerin Geywitz sollen die „Steuersenkungen für den Wohnungsbau schnell kommen“ Denn bereits seit Oktober 2023 warten die gesamt Baubranche darauf. „Die zusätzlichen Wohnungen werden dringend gebraucht“.

Am 21.02.2024 befassen sich Bundesrat und Bundestag mit dem Wachstumschancengesetz. Die nächste Bundesratssitzung findet am 22.03.2024 statt. Dort könne ein Vermittlungsergebnis abgesegnet werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Hier geht es zur Pressemeldung des Bundesministeriuma für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

Degressive AfA als Teil des Wachstumschancengesetzes

Mit Blick auf die ständig wandelnde steuerliche Landschaft im Wohnungsbau soll 2024 eine neue Tür geöffnet werden: die degressive Abschreibung auf Abnutzung (AfA). Doch was steckt hinter diesem Begriff, und welche Vorteile ergeben sich für Bauherren und Käufer? 

In diesem Beitrag wird die degressive AfA im Wohnungsbau beleuchtet. Ziel ist es, einen klaren Weg durch den Paragraphendschungel zu weisen und die verschiedenen Möglichkeiten dieses steuerlichen Instruments zu erläutern.

Was ist die degressive AfA im Wohnungsbau?

Die degressive AfA für Wohngebäude ist ein zentraler Bestandteil des geplanten Wachstumschancengesetzes. Das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovationen sowie Steuervereinfachungen und Steuerfairness“ soll die Liquiditätssituationen von Unternehmen verbessern. Unternehmen sollen durch das Gesetz wettbewerbsfähiger sein und dadurch Deutschland als Wirtschaftsstandort stärken. Zudem soll das Steuersystem vereinfacht und kleine Betriebe von Bürokratie entlastet werden.

Bauministerin Klara Geywitz betont, dass die Wiedereinführung der degressiven AfA im Wohnungsbau das Potenzial hat, die Bau- und Immobilienbranche zu stärken. Bauherren und Käufer, die in den nächsten Jahren aktiv werden, können von einer 5-prozentigen degressiven AfA profitieren.

Diese steuerliche Begünstigung bietet eine besondere Chance. Dabei verzichtet die Regelung auf Baukostenobergrenzen. Sie erfolgt jedoch nur, wenn der rechtmäßige Kauf zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 liegt.

Inhalte der geplanten Neuregelung

Die Neuregelung zur degressiven AfA für Immobilien umfasst entscheidende Aspekte, die Bauherren und Käufer gelten. Hier sind die zentralen Inhalte, so wie es der Gesetzentwurf für einen neuen § 7 Abs. 5a EStG vorsieht:

  • Die degressive AfA gilt ausschließlich für neu gebaute oder neu erworbene Wohngebäude und Wohnungen.

  • Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 erfolgen.

  • Beim Kauf einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 rechtswirksam geschlossen werden. Zudem muss die Immobilie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.

  • Im ersten Jahr können Bauherren und Käufer 5 Prozent der Investitionskosten (Gebäudewertanteil) steuerlich geltend machen.

  • In den folgenden Jahren können jeweils 5 Prozent des Restwerts steuerlich abgesetzt werden.

  • Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich und bietet eine Alternative für die Abschreibung.

Diese Regelungen zielen darauf ab, die Steuerlast für Bauherren und Käufer zu reduzieren. Gleichzeitig sollen Anreize für Investitionen in den freifinanzierten Wohnungsbau geschaffen werden.

Höhe des neuen Steuersatzes für die AfA

Die Höhe des Steuersatzes spielt eine zentrale Rolle bei der degressiven AfA im Wohnungsbau gemäß der neuen Regelungen. Hier sind die Schlüsselpunkte, die die Höhe des Steuersatzes betreffen:

  • Erstes Jahr: 5 Prozent der Investitionskosten (Gebäudewertanteil)
    Im ersten Jahr können fünf Prozent der Investitionskosten (Gebäudewertanteil) steuerlich geltend gemacht werden. Die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden. Die Abschreibung erfolgt zeitanteilig.

  • Folgejahre: 5 Prozent des Restwerts
    In den darauffolgenden Jahren können jeweils 5 Prozent des Restwerts der Immobilie steuerlich abgesetzt werden. Diese anhaltende Abschreibung ermöglicht eine kontinuierliche Entlastung und berücksichtigt den sich reduzierenden Wert der Immobilie über die Zeit.

  • Optionaler Wechsel zur linearen AfA
    Käufer haben die Möglichkeit zur linearen AfA zu wechseln. Wird die degressive AfA vorgenommen, ist die Absetzung für „außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung“ jedoch nicht zulässig.

Die Höhe des Steuersatzes bei der degressiven AfA eröffnet Bauherren und Käufern im Wohnungsbau nicht nur kurzfristige Vorteile. Sie schafft auch langfristige Planungsoptionen. 

Die neue degressive AfA im Kontext des Wachstumschancengesetzes

Die Einführung der degressiven AfA für Wohngebäude steht im direkten Zusammenhang mit dem geplanten Wachstumschancengesetz

Diese Regelung, unter der Federführung von Bundesministerin Klara Geywitz, setzt klare Impulse für den Wohnungsbau und die Immobilienbranche. Hier sind die entscheidenden Aspekte im Kontext des Gesetzes (Stand Oktober 2023):

  1. Stärkung der Bau- und Immobilienbranche:
    Ziel ist die nachhaltige Stärkung der Branche durch die degressive AfA, um Investitionen anzukurbeln.

  2. Fünf Prozent:
    Bauherren und Käufer profitieren von 5 Prozent Steuervorteil auf die Investitionskosten (Gebäudewertanteil).

  3. Flexibilität und Planungssicherheit:
    Es besteht die Option, zur linearen AfA zu wechseln, für flexible Anpassungen.

  4. Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets:
    Die degressive AfA ist Teil eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung der Branche. Dies betont die Bedeutung für die deutsche Volkswirtschaft.

Gründe und Ziele der Einführung der Neuregelung für Immobilien

Die Einführung der degressiven AfA für Immobilien erfolgt vor dem Hintergrund konkreter Gründe und klar definierter Ziele:

  • Belebung des Wohnungsmarktes:
    Steuerliche Anreize sollen Investitionen im Neubau und Immobilienerwerb fördern.

  • Beschleunigung von Investitionen:
    Die degressive AfA ermöglicht eine raschere Refinanzierung und berücksichtigt den Wertverzehr effektiver.

Die Einführung dieser Neuregelung hat das Ziel, eine dynamische Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt zu fördern. Gleichzeitig soll sie Investitionen beschleunigen und Bauherren mehr Flexibilität in ihrer steuerlichen Planung bieten.

Konditionen und Voraussetzungen für die degressive AfA ab Oktober 2023

Die Einführung der degressiven AfA bringt klare Bedingungen und Voraussetzungen mit sich. Bauherren und Käufer sollten diese im Blick haben, um die steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen.

Für welche Gebäude gilt die degressive AfA?

Die degressive AfA ist exklusiv für neu gebaute oder neu erworbene Wohngebäude und Wohnungen vorgesehen. Diese spezifische Ausrichtung unterstreicht das Ziel, gezielt Investitionen in den Neubau und den Erwerb von Wohnimmobilien zu stimulieren. Dabei muss beim Kauf einer Wohnung in einem Neubauprojekt der Vertrag zwischen dem 01.10.23 und dem 30.09.29 rechtswirksam geschlossen worden sein. Bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung muss die Immobilie erworben werden.

Durch diese gezielte Förderung sollen insbesondere der Wohnungsmarkt belebt und die Schaffung neuen Wohnraums unterstützt werden.

Ausnahme: Eigenheimförderung für Familien

Eine Ausnahme von der degressiven AfA bildet die Eigenheimförderung für Familien. Diese Sonderregelung betrifft Familien, die ein neues Eigenheim bauen möchten. 

Das Bundesministerium plant hier spezifische Anpassungen, um die Förderung für Familien noch effizienter zu gestalten. Diese zielgerichteten Maßnahmen sollen sicherstellen, dass auch Familien von den steuerlichen Anreizen profitieren und die Schaffung von Wohneigentum erleichtert wird.

Beispielrechnung einer degressiven AfA 

Um die praktische Anwendung der degressiven Abschreibung von Wohngebäuden zu verdeutlichen, betrachten wir eine Beispielrechnung:

Die Kosten einer Immobilie setzen sich aus Bodenwertanteil und Gebäudewertanteil zusammen. Für die Bemessung der AfA (Absetzung für Abnutzung) ist daher der Kaufpreis der Immobilie in einen Bodenwertanteil und einen Gebäudewertanteil aufzuteilen. Angenommen, die Investitionskosten für ein neu gebaute Eigentumswohnung (der Gebäudewertanteil) belaufen sich auf 400.000 Euro können im ersten Jahr nach Fertigstellung 5 Prozent des Gebäudewertanteils steuerlich geltend gemacht werden, also 20.000 Euro. Die Berechnung im ersten Jahr erfolgt zeitanteilig. Wir gehen in der Beispielrechnung der Einfachheit halber von der Anschaffung am 01.01. des ersten Jahres aus. In den folgenden Jahren werden jeweils 5 Prozent des Restwerts abgeschrieben.

Die Beispielrechnung mit einer Investitionssumme von € 400.000,- für könnte wie folgt aussehen:

Investitionskosten/Restwert

AfA

Jahr 1

€ 400.000,-

€ 20.000,-

Jahr 2

€ 380.000,-

€ 19.000,-

Jahr 3

€ 361.000,-

€ 18.050,-

Jahr 4

€ 342.950,-

€ 17.147,50

Jahr 5

€ 325.802,50

€ 16.290,13

Jahr 6

€ 309.512,37

€ 15.476,62

Jahr 7

€ 294.035,75

€ 14.701,79

Jahr 8

€ 279.333,96

€ 13.966,70

Diese Beispielrechnung verdeutlicht die schrittweise Abschreibung der Investitionskosten der degressiven AfA. Ein Wechsel in die linare AfA (i. H. v. 3 %) kann sinnvoll sein, sobald diese höher ist.

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