Eigentümer
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Eigentum und Besitz sind strikt voneinander zu trennen, da diese zwei Begriffe unterschiedliche Bedeutungen haben. Denn unter Besitz versteht man nach § 854 BGB die tatsächliche Sachherrschaft einer Person. Somit stellt beispielsweise der Mieter, der in dem Wohnobjekt lebt, den Besitzer dar. Der Vermieter ist allerdings der Eigentümer der Immobilie. Dadurch ergibt sich, dass Besitz eine tatsächliche Herrschaft über eine Sache ist und Eigentum die rechtliche Sachherrschaft definiert. Bewohnt ein Eigentümer seine Immobilie selbst, so ist dieser sowohl Eigentümer als auch Besitzer. Ändert sich Eigentümer eines Grundstücks oder einer Immobilie, so muss der Kaufvertrag notariell beurkundet und die Eigentumsänderung im Grundbuch eingetragen werden. Die Änderung des Eigentums wird im Grundbuch als Auflassung (§§ 873, 925 BGB) betitelt und muss in der beidseitigen Anwesenheit der Vertragsparteien beim zuständigen Nor erklärt werden. Ist der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist dieser nun rechtmäßige Eigentümer der Immobilie und der Voreigentümer wird gelöscht. Es gibt verschiedene Möglichkeiten Eigentum an einer Immobilie zu erhalten. Von Alleineigentum ist die Rede, wenn die Immobilie einer einzigen Person gehört. Bei einem Miteigentum hingegen, sind mehrere Parteien oder Personen an der Immobilie beteiligt und auch namentlich so im Grundbuch festgehalten. Das Miteigentum in Bruchteilen teilt die vorhandene Immobile in bestimmte Bruchteile, die den Miteigentümern zu ihren jeweiligen Anteilen zustehen (§ 1008 BGB).