Öffentliches Interesse
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Das öffentliche Interesse als dasjenige Interesse interpretiert werden, dass sich auf die Belange der Allgemeinheit und des Gemeinwohls bezieht. Öffentliches Interesse muss immer von den privaten Anforderungen des einzelnen Bürgers abgegrenzt werden. Wenn sich aber öffentliches Interesse und Individualinteresse gegenüberstehen, hat das öffentliche Interesse zum Wohl der Allgemeinheit immer Vorrang. Andernfalls müssen konkurrierende Positionen gegeneinander abgewogen werden. Es hängt also speziell davon ab, in welcher Form der Begriff des öffentlichen Interesses in dem jeweiligen Gesetz definiert wird. Öffentliches Interesse und Individualinteresse können also durchaus als äquivalente Rechtsbegriffe betrachtet werden. Öffentliches Interesse findet sich im allgemeinen Verwaltungsrecht ebenso wieder wie im Strafrecht. Der Rechtsbegriff tritt z.B. im Baurecht dann zutage, wenn die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einen Verwaltungsakt erlassen muss aber auch gleichzeitig die sofortige Vollziehung anordnet.
Das öffentliche Interesse ist in einem solchen Fall vorrangig, während das Interesse des Eigentümers des Gebäudes nachgeordnet zu betrachten ist.
Zwar kann ein Eigentümer einer Immobilie die behördliche Anordnung mit einem Widerspruch und einer Anfechtungsklage angreifen, muss auch akzeptieren, dass z.B. ein baufälliger Balkon sofort abgerissen werden muss. Das öffentliche Interesse hat in der Regel Vorrang gegenüber dem Individualinteresse des einzelnen Bürgers. Macht ein Gesetz jedoch die Abwägung von Interessen erforderlich, so ist damit eine drittschützende Norm gemeint. Dem öffentlichen Interesse dar in solchen Fällen nicht automatisch Vorrang gegeben werden.