Grundsteuererklärung: Frist verstreicht Ende Januar 2023

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Zum 31. Januar 2023 endet die Frist zur Abgabe der neuen Grundsteuererklärung. Was droht bei Nichtabgabe?

Zum 31. Januar 2023 endet die bereits verlängerte Frist zur Abgabe der neuen Grundsteuererklärung. Durch die in 2019 beschlossene Grundsteuerreform gilt ab dem Jahr 2025 eine neue Berechnung der Grundsteuer in Deutschland. Mitte Januar fehlte aber immer noch etwa die Hälfte der Feststellungserklärungen der Eigentümer. Was bei Nicht-Abgabe drohen kann, warum die Grundsteuererklärung gemacht werden muss und welche Daten Sie benötigen, erfahren Sie hier.

Wer muss die Grundsteuererklärung abgeben?

Die Feststellungserklärung ist ab dem Jahr 2025 die Grundlage für die zukünftigen Steuerberechnungen. Dazu ermitteln die zuständigen Finanzämter aus den eingereichten Daten den sogenannten Grundsteuerwert.

Durch die Grundsteuerreform aus dem Jahr 2019 müssen alle Immobilieneigentümer eine Grundsteuererklärung abgeben. Bis zum 31.01.2023 haben sie dabei Zeit. Abgeben müssen sie alle, die zum 01.01.2022 im Grundbuch eingetragen und Immobilienbesitzer waren. Das ist der Hauptfeststellungszeitpunkt für alle Angaben. Was danach verändert wurde, muss nicht berücksichtigt werden. So kann es sein, dass Käufer von Neubau-Immobilien der KWAG für die Eigentumswohnung noch keine Grundsteuererklärung abgeben müssen. Wichtig ist der Stichtag 01.01.2022. Dazu haben Sie von Ihrem zuständigen Finanzamt bereits ein Schreiben mit der zugehörigen Aktennummer erhalten.

Welche Unterlagen benötige ich für die Grundsteuererklärung in Bayern?

Tatsächlich hängen die benötigten Daten vom Bundesland ab, weshalb wir uns in diesem Artikel auf das Bundesland Bayern beschränken.

Für die Abgabe steht Ihnen die ELSTER-Plattform zur Verfügung oder hilfreiche, kostenpflichtige Softwares. Für die korrekte Bearbeitung benötigen Sie aber in jedem Fall folgende Unterlagen, um das Formular korrekt auszufüllen:

  • Aktenzeichen - Zu finden auf dem Informationsschreiben Ihres Finanzamts, sofern Sie eines erhalten haben, oder der letzte Einheitswertbescheid bzw. Grundsteuermessbescheid

  • Steuernummer, zuständiges Finanzamt und Ihre Steuer-Identifikationsnummer - finden Sie auf Ihrem Einkommensteuerbescheid bzw. Körperschaftsteuerbescheid

  • Flurstücksdaten für das Grundstück oder die Immobilie - durch einen Datenabruf aus dem BayernAtlas-Grundsteuer, der Notarvertrag, Katasterauszug oder Grundbuchauszug ersichtlich.

  • Gebäudeflächen - Wohnflächenberechnung und Nutzflächenberechnung

Kann man die Grundsteuererklärung selber machen und wie wird sie ausgefüllt?

Ja, Sie können die Feststellungserklärung selber machen. Dazu steht Ihnen die elektronische Mitteilung über ELSTER zur Verfügung. Beim Online-Finanzamt kann man ein Benutzerkonto anlegen und die Übermittlung elektronisch vornehmen. Die Abgabe erfolgt voll elektronisch und der lästige Papierkram entfällt. Zudem führen Sie Anweisungen durch das System. Sie benötigen dazu die oben angegeben Unterlagen.

Eine weitere Möglichkeit ist eine kostenpflichtige Software, wie zum Beispiel von WISO. Dort werden Sie ebenfalls mit Hilfstexten durch alle anzugebenden Schritte und Daten geführt.

Sie können die Grundsteuererklärung aber auch von Ihrem Steuerberater erstellen lassen.

Was passiert, wenn ich die Grundsteuererklärung nicht oder verspätet abgebe?

Die Frist zur Abgabe wurde bereits verlängert auf Ende Januar 2023. Bei Nichtabgabe droht ein Zwangsgeld oder Bußgeld. Auch hat das Finanzamt die Möglichkeit, die Daten zu schätzen und einen Verspätungszuschlag zu erheben.

Hierbei gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie bei der verspäteten Abgabe einer Einkommensteuererklärung, laut Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Der erste Schritt ist ein Erinnerungsschreiben des Finanzamts mit einer neuen Abgabefrist. Dies ist jedoch keine Pflicht. Danach würden Zwangsgelder und Verspätungszuschläge drohen. Die Beträge dafür sind gesetzlich geregelt. Jedoch haben die Finanzämter beim Zwangsgeld einen Ermessensspielraum. Für die Grundsteuererklärung gilt dabei eine Besonderheit. So ist der Verspätungszuschlag nach Art. 97 EGAO § 8 Abs. 5 nicht zwingend festzusetzen. Dennoch können Finanzämter nach ihrem Ermessen davon Gebrauch machen.

Reicht der Steuerpflichtige die Erklärung überhaupt nicht ein, kann das Finanzamt grundsätzlich eine Schätzung vornehmen. Das kann für den Immobilieneigentümer nachteilig sein. Aber auch nach einer Schätzung ist der Eigentümer nicht von der Abgabe entbunden. In der Regel setzten die Finanzbeamten mit dem Schätzungsbescheid eine neue Vier-Wochen-Frist, laut BVL.

Zwangsgeld bei Nichtabgabe?

Lässt der Eigentümer die gesetzte Frist verstreichen, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld festsetzen. Ein einzelnes Zwangsgeld darf einen Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen. Die Höhe des Verspätungszuschlags liegt bei 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer. Jedoch beträgt es mindestens aber 25 Euro pro Monat und pro Immobilie.

Ist abzusehen, dass man die Grundsteuererklärung nicht rechtzeitig abgeben kann, sollten Sie in jedem Fall eine Fristverlängerung beantragen. Bei besonderen Gründen kann es unter Umständen sein, dass das Finanzamt dem stattgibt.

Hintergrundinformation zur Grundsteuer

Die neue Grundsteuer tritt ab 1.1.2025 in Kraft. Beschlossen wurde sie bereits 2019, nachdem das Bundesverfassungsgericht eine Neuregelung gefordert hat. Die Grundsteuer und der Wert einer Immobilie wurde bisher anhand veralteter Daten berechnet. So müssen nun etwa 35 Millionen Grundstücke neu bewertet werden.

Zur Berechnung der Grundsteuer trägt der Grundsteuerwert als ein Teil bei. Denn zum Grundsteuersatz kommt dann noch der gemeindeabhängige Hebesatz hinzu. Welchen Betrag der Eigentümer dann ab 2025 zu zahlen hat, ist noch nicht sicher. Die Städte und Kommunen dürfen ihre Hebesätze noch anpassen. Denn die Grundsteuer ist für Städte und Gemeinden eine wichtige Einnahmequelle.

Stand: Januar 2023

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