Eigentumsübergang

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Wird eine Immobilie verkauft, erfolgt der Eigentumsübergang erst, wenn der Käufer der Immobilie in das Grundbuch der zuständigen Gemeinde oder Stadt eingetragen ist und nicht bei der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages. Damit der Käufer der Immobilie auch zwischen der Beurkundung des Kaufvertrages und der Grundbucheintragung rechtlich abgesichert ist, wird die Immobilie im Grundbuch mit einer Auflassungsvormerkung eingetragen. Dies soll verhindern, dass der Verkäufer der Immobilie, diese im Nachgang mit Grundpfandrechten belastet oder an einen anderen Abnehmer verkauft. Somit stellt die Auflassungsvormerkung eine Eigentumsvormerkung dar, die nachfolgende Auflassung hingegen, dann die endgültige Grundbucheintragung ist. Durch die Auflassung wird der Käufer als neuer Eigentümer im Grundbuch festgehalten. Sobald der Käufer der Immobilie den Kaufpreis und die Grunderwerbsteuer bezahlt hat, erfolgt die Eigentumsübertragung, die durch den zuständigen Notar veranlasst wird. Alle Rechte und Pflichten des Käufers gehen in einem von der Umschreibung autonomen Termin auf den Käufer über. Aus rechtlicher Sicht ist man dadurch erst Eigentümer der Immobilie, wenn die Eigentumsumschreibung im Grundbuch abgeschlossen ist.

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