Miteigentumsanteil (WEG)

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Wohnungseigentümer haben immer Miteigentumsanteile bei der Wohnungseigentümergemeinschaft, der sie auch angehören. In einer Teilungserklärung oder einem Teilungsvertrag wird die Höhe der jeweiligen Miteigentumsanteile festgelegt. Entsprechend der Größe der Wohnanlage erfolgt eine Aufteilung, üblicherweise in 1000-tel, 100-tel oder 10-tel Miteigentumsanteile. Die Höhe der Miteigentumsanteile hat eine unmittelbare Auswirkung auf die Verteilung der Lasten und Kosten.  Jeder Miteigentümer hat die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung oder sonstige Verwaltungskosten nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils zu tragen. Ein Kostenverteilungsschlüssel stellt in der Gemeinschaftsordnung auf die 1000-tel Anteile ab. Es ist aber auch möglich, einen Verteilungsschlüssel nach Wohnfläche, Anzahl der Wohnungen oder nach dem Verbrauch anzuwenden. Die Höhe des Miteigentumsanteils spielt auch bei der Ausübung von Stimmrechten eine maßgebliche Rolle. Im Regelfall bemisst sich das Stimmrecht nach dem Kopfprinzip - jeder Miteigentümer hat unabhängig von der Höhe seines Miteigentumsanteils eine Stimme. Die Teilungserklärung kann allerdings auch besagen, dass sich das Stimmrecht nach der Höhe der Miteigentumsanteile bemessen soll.

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