Lastenfreiheit

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Der Verkäufer einer Immobilie ist per Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer die Immobilie zu übergeben und ihm das Eigentum zugänglich zu machen. Das Eigentum kann dem Erwerber nur zugänglich gemacht werden, wenn an der Immobilie im Grundbuch keine eingetragenen Rechte Dritter bestehen, außer der Erwerber hätte solche Rechte im Kaufvertrag explizit übernommen. Anders ausgedrückt:  Wer seine Immobilie in München verkaufen will, muss diese als Eigentümer der Immobilie in der Regel lastenfrei übergeben. Im Grundbuch dürfen demnach keine Lasten Dritter eingetragen sein. Nur in diesem Fall ist eine Immobilie lastenfrei. Ist das Grundstück jedoch mit den Rechten Dritter belastet, müssen die involvierten Parteien genau absprechen, welche Rechte der Erwerber übernimmt und welche Rechte gelöscht werden sollen. Ein typisches Beispiel hierfür ist, dass der Verkäufer die Immobilie zur Sicherung eines Darlehens folglich mit einer Grundschuld belastet hat. Solange der Verkäufer das Darlehen noch nicht zurückgezahlt hat, bleibt die Grundschuld im Grundbuch bestehen. Damit er das Grundstück lastenfrei übergeben kann, muss der Verkäufer die Grundschuld entsprechend löschen lassen. Die dafür notwendige Löschungsbewilligung des Darlehensgebers (in der Regel eine Bank) erhält er aber nur, wenn er das über die Grundschuld abgesicherte Darlehen an die Bank zurückzahlt hat und somit die Lastenfreiheit des Grundbuchs herbeiführt. Mit dem Kaufvertrag stellt der Notar sicher, dass der Käufer den Kaufpreis erst zahlt, wenn gewährleistet ist, dass er entweder die Immobilie lastenfrei oder mit den vereinbarten Belastungen erhält.

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