Nießbrauch und Nießbrauchrecht
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Wenn eine Immobilie verschenkt wird, wendet man in vielen Fällen das Nießbrauchrecht an, z.B. wenn der neue Eigentümer nicht in vollem Umfang über die Erträge der Immobilie verfügen soll. Der vorherige Eigentümer lässt sich in diesem Fall also ein Nießbrauchrecht eintragen. Doch was besagt das Nießbrauchrecht konkret? Die Definition hierfür liefert das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Unter Nießbrauch ist das Nutzungsrecht an einer Sache zu verstehen. Dies beinhaltet auch, dass ein Nießbrauchberechtigter in zweierlei Hinsicht profitiert: Er kann die Sache erstens nutzen und zweitens die Erträge daraus beziehen – zum Beispiel durch Vermietung. Der Nießbraucher kann also zwei grundsätzliche Rechte eines Eigentümers wahrnehmen - er verzichtet lediglich auf das dritte Recht, über die Sache zu verfügen. Er kann die Immobilie also nicht einfach verkaufen - dieses Recht hat nur der im Grundbuch eingetragene Eigentümer der Immobilie. In der Regel besteht das Nießbrauchrecht in Form eines lebenslangen Rechts, eine Immobilie zu bewohnen und entsprechend Nutzen daraus zu ziehen. Ein Nießbrauchrecht muss sich allerdings nicht auf die gesamte Immobilie erstrecken - es kann sich auch auf einen Teil der Immobilie beschränken. Zum Beispiel auf eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Es gibt insgesamt drei Nießbrauch-Modelle, die unterschiedliche erbrechtliche und steuerliche Konsequenzen mit sich ziehen: Den Zuwendungsnießbrauch , den Vorbehaltsnießbrauch und den nachrangiger Nießbrauch. Für Eigentümer einer Immobilie und Kaufinteressenten kann das Thema durchaus relevant sein – z.B. dann, wenn es um das Vererben eines Hauses geht oder wenn Interesse an einer Immobilie bestehen sollte, für die ein Nießbrauchrecht im Grundbuch eingetragen wurde.