Notarkosten und Grundbuchkosten
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Beim Erwerb einer Immobilie in München fallen für den Käufer immer Notar- und Gerichtsgebühren an, da es beim Immobilienkauf in Deutschland immer einer notariellen Beurkundung durch den Notar bedarf. Die zuständigen Notare und Grundbuchämter im Raum München berechnen ihre Gebühren immer in Abhängigkeit des Kaufpreises einer Immobilie sowie nach der Art der tatsächlich angefallenen Tätigkeiten. Die anfallenden Kosten belaufen sich auf ca. 1,5% des Kaufpreises, anteilig 1% Notarkosten und 0,5% Grundbuchkosten. Geht man davon aus, dass der zu beurkundende Immobilienpreis 600.000 Euro beträgt, dann fallen hier ca. 9.000 Euro an Notarkosten und Grundbuchkosten an. Geschäftsvorfälle können in der Tat sehr variieren – dadurch weicht der Prozentsatz manchmal vom Mittelwert ab und kann auch schon einmal 1,3 % oder 1,9 % vom Kaufpreis betragen. Nicht nur für die Beurkundung des Kaufvertrags fallen Gebühren an, sondern auch für andere Vorgänge, die vor Eintragung des Käufers in das Grundbuch zu erledigen sind. Dies sind z.B. Löschung der Grundschulden des Verkäufers, Einholung der Vorkaufsverzichtserklärung, Fälligkeitsstellung des Kaufpreises, Eintragung von Wegerechten oder Eintragung der Auflassungsvormerkung in das Grundbuch. Die Kosten für einen Notar errechnen sich immer in Abhängigkeit der im Kontext notwendigen Dienstleistungen. Je mehr individuelle Vorgänge durch den Notar für den Eigentumsübergang durch den Notar zu tätigen sind, desto höher fallen natürlich auch die Notargebühren aus. Zusätzliche Notarkosten fallen z.B. auch dann an, wenn für die Auszahlung des Kaufpreises an den Verkäufer ein Notaranderkonto genutzt wird. Will man die der anfallenden Notarkosten und Grundbuchkosten bestimmen, ist es empfehlenswert, alle Tätigkeiten zu kennen, die durch einen Immobilienkauf ausgelöst werden und eine Gebührentabelle entsprechend anwenden. Der Notar berechnet alleine für die Beurkundung des Kaufvertrags einen 2-fachen Gebührensatz. Er kann auch die Kosten für die Betreuung und den Vollzug des Eigentumsübergangs und seine Auslagen in Rechnung stellen. Das Grundbuchamt selbst berechnet auch alle Vorgänge des Eigentumsübergangs. In der Summe können so schnell 5 oder 5,5 Gebührensätze zusammenkommen. Die Gebühren für den Notar und jeweilige Gerichtsgebühren sind in der Gebührenordnung für Notare festgeschrieben und nicht verhandelbar.